Ich arbeite für Ihren Erfolg!

Ist der Betriebsrat mit rechtlichen Fragestellungen konfrontiert? Befindet er sich in einer schwierigen Verhandlungssituation? Steht im Betrieb ein Veränderungsprozess an oder muss ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht geführt werden?

Dann ist ein Fachanwalt für Arbeitsrecht gefragt, der über das rechtliche Fachwissen im kollektiven Arbeitsrecht und über eine umfangreiche Erfahrung mit den spezifischen Problemen verfügt, die in der Betriebsratsarbeit auftreten können.

Ich unterstütze  Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte, Konzernbetriebsräte sowie Schwerbehindertenvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen dabei, Kurs zu halten.

Insbesondere umfasst meine Tätigkeit:

  • die Beratung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung
  • der Abschluss von Betriebsvereinbarungen
  • die Verhandlung von Interessenausgleich und Sozialplan
  • die gerichtliche Vertretung in Beschlussverfahren
Rechtsberatung als Sachverständiger des Betriebsrats

Wesentlicher Teil meines Dienstleistungsangebots ist die rechtliche Beratung von Betriebsräten.

Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben unter bestimmten Voraussetzungen einen Sachverständigen zum Zwecke der Rechtsberatung hinzuziehen.

Die Hinzuziehung des Sachverständigen muss zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates erforderlich sein und bedarf grundsätzlich einer vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.

Im Bedarfsfall unterbreite ich dem Gremium sowohl hinsichtlich der mit dem Arbeitgeber zu treffenden Vereinbarung, wie auch hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Bestellung zu treffenden Betriebsratsbeschlüsse gerne Formulierungsvorschläge.

Verweigert der Arbeitgeber seine Zustimmung zur Hinzuziehung, führe ich für den Betriebsrat das Beschlussverfahren zur Ersetzung der Zustimmung.

Der Anspruch auf Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat dient der Waffengleichheit. Eine falsche Zurückhaltung ist fehl am Platz. Im Regelfall hat der Arbeitgeber auch Zugang zu Experten.
Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat einen gewissen Beurteilungsspielraum. Jedenfalls ist die Erforderlichkeit dann gegeben, wenn eine vom Arbeitgeber zu gebende Unterrichtung nicht ausreicht und der Betriebsrat sich die nötige Sachkunde auch nicht selbst aneignen kann.
Grundsätzlich bedarf es zur Hinzuziehung des Sachverständigen immer einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Hierauf kann nur in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern bei der Hinzuziehung eines Beraters zur Unterstützung des Betriebsrates bezüglich einer Betriebsänderung verzichtet werden.

Mindestinhalt einer solchen Vereinbarung ist die Person des Sachverständigen, das Beratungsthema sowie das Honorar. Zweckmäßigerweise wird auch der voraussichtliche Umfang der Beratung einzugrenzen sein.

Weigert sich der Arbeitgeber, eine derartige Vereinbarung zu treffen, dann besteht für den Betriebsrat die Möglichkeit, die erforderliche Zustimmung des Arbeitgebers im Wege eines Beschlussverfahrens ersetzen zu lassen.

Ist eine Eilbedürftigkeit gegeben, kann dies im Einzelfall auch durch eine einstweilige Verfügung geschehen.

Die Kosten des ordnungsgemäß hinzugezogenen Sachverständigen trägt der Arbeitgeber.

Verweigert dieser die Zahlung, dann empfiehlt es sich, dass der Betriebsrat einen Beschluss fasst, wonach er dem Sachverständigen den in der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber festgelegten Vergütungsanspruch abtritt. Der Sachverständige kann die Vergütung dann selbst gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.

Betriebsvereinbarungen

Die Beratung des Betriebsrats im Zusammenhang mit dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist wichtiger Bestandteil meines Dienstleistungsangebots.

Vorab kläre ich für den Betriebsrat die Reichweite seines jeweiligen Mitbestimmungsrechts.

Nach ausführlicher Abstimmung mit dem Gremium unterbreite ich diesem auf den jeweiligen Sachverhalt abgestimmte Formulierungsvorschläge für eine angestrebte Betriebsvereinbarung. Die Wirklichkeit in den Betrieben ist äußerst vielfältig. Der Inhalt von Betriebsvereinbarungen muss dem jeweiligen Einzelfall gerecht werden. Im Regelfall verbietet es sich daher, einfach ein Muster zu übernehmen.

Schließlich vertrete ich den Betriebsrat bei Verhandlungen über den Inhalt einer Betriebsvereinbarung.

Sofern der Arbeitgeber widerspricht, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Ich vertrete den Betriebsrat in einem gegebenenfalls erforderlichen Beschlussverfahren zur Einsetzung der Einigungsstelle und in der Einigungsstelle selbst.

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Durchführung bzw. Einhaltung einer Betriebsvereinbarung und die Unterlassung entgegenstehender Handlungen verlangen. Kommt es hierüber zu Meinungsverschiedenheiten, leite ich zu deren Klärung bei entsprechendem Auftrag des Betriebsrats ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht ein.

Verhandlung von Interessenausgleich und Sozialplan

Im Falle einer Betriebsänderung unterstütze ich den Betriebsrat bei den Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan als Berater bzw. als anwaltlicher Sachverständiger.

Im Mittelpunkt steht die Formulierung von Entwürfen für einen Interessenausgleich und Sozialplan sowie die Verhandlungsführung.

Hinzu kommt die Vertretung des Betriebsrats in einer im Zusammenhang mit dem Interessenausgleich oder dem Sozialplan eingesetzten Einigungsstelle.

In dem Unternehmen müssen mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Es muss sich um eine Betriebsänderung handeln.

Als Betriebsänderungen gelten

Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen,

Verlegung des ganzen Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen,

Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,

grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen und

die Einführung grundlegender neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

In einem Interessenausgleich wird festgelegt, ob, wann und wie eine geplante Betriebsänderung durchgeführt wird.
Der Sozialplan beinhaltet Regelungen, mit denen die wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der Durchführung der Betriebsänderung entstehen, ausgeglichen oder zumindest gemildert werden sollen. Insbesondere sind davon auch Regelungen über Abfindungen umfasst. Grob gesagt regelt ein Sozialplan, was von einer Betriebsänderung betroffene Arbeitnehmer erhalten.
Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern im Falle einer Betriebsänderung ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen. Die Hinzuziehung muss sich im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats halten, erforderlich sein und darf nur zu marktüblichen Konditionen erfolgen. Voraussetzung ist ein rechtswirksamer Beschluss des Betriebsrats.

Sind in dem Unternehmen nicht mehr als 300 Arbeitnehmer beschäftigt, kann der Betriebsrat zu seiner Vertretung bei den Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan einen Anwalt als Sachverständigen hinzuziehen. In diesem Fall ist eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich.

Umstrukturierungen

Die Begleitung des Betriebsrats bei Umstrukturierungen ist wichtiger Bestandteil meines Dienstleistungsangebots.

Häufig ist es möglich, im Falle einer Umstrukturierung in Absprache mit dem Arbeitgeber oder im Wege eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens einen Rechtsanwalt als Sachverständigen hinzuzuziehen.

Als solcher berate ich den Betriebsrat bei der Klärung von Rechtsfragen, mache für ihn Informationsrechte geltend und führe Verhandlungen mit dem Arbeitgeber.

Insbesondere kläre ich für den Betriebsrat, ob es sich im Einzelfall um eine interessenausgleichs- und sozialplanpflichtige Maßnahme handelt.

Im Falle einer Betriebsänderung unterstütze ich den Betriebsrat bei den Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan.

Umstrukturierungen erfolgen hauptsächlich in Gestalt von:

Betriebsänderung, Betriebsübergang, Umwandlung

Im Falle einer Betriebsänderung ist in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern ein Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln.

Nähere Ausführungen hierzu unter Interessenausgleich und Sozialplan.

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über sieht das Gesetz mit der Vorschrift des § 613a BGB einen weitgehenden Schutz des sozialen Besitzstandes der Arbeitnehmer vor.

Der bisherige Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat hinsichtlich des bevorstehenden Betriebsübergangs zu informieren.

Beim Betriebsübergang muss ein Interessenausgleich und Sozialplan nur verhandelt werden, wenn damit weitere organisatorische Maßnahmen verbunden sind, die dann für sich betrachtet eine Betriebsänderung darstellen.

Regelmäßig entstehen bei einem Betriebsübergang auf Seiten des Betriebsrats zahlreiche Fragen zu Themen wie Vorliegen eines Betriebsübergangs und Auswirkungen des Betriebsübergangs auf einzelne Rechtspositionen, Kündigungsschutz, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und Betriebsverfassung.

Das Gesetz kennt folgende Umwandlungsarten:

Spaltung, Ausgliederung, Fusion, Verschmelzung, Formwechsel.

Bei sämtlichen Umwandlungsarten bestehen entsprechende Informationspflichten gegenüber dem Betriebsrat.

Folgen eines gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungsprozesses sind häufig Personalabbau, Stilllegung von Betriebsteilen und Betriebsverlegung.

Es ist im jeweiligen Einzelfall zu klären, ob es sich dabei um eine interessenausgleichs- und sozialplanpflichtige Betriebsänderung handelt.

Beisitzer der Einigungsstelle

Die Tätigkeit als vom Betriebsrat bestellter Beisitzer der Einigungsstelle gehört zu meinem Dienstleistungsangebot.

Beisitzer einer Einigungsstelle können auch externe Personen sein.

Häufig ist der Betriebsrat gut beraten, wenn er einen erfahrenen Rechtsanwalt als Beisitzer benennt.

Die Einigungsstelle hat die Funktion einer innerbetrieblichen Schlichtungsstelle. Das Betriebsverfassungsgesetz regelt verschiedene Fälle, in denen die Einigungsstelle bereits auf Antrag einer Seite tätig wird. Außerhalb dieses Bereichs der erzwingbaren Mitbestimmung kommt auch ein freiwilliges Verfahren in Betracht.
Die Einigungsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden, häufig ein Berufsrichter, und der gleichen Anzahl von Beisitzern. Die Beisitzer werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Betriebsrat bestimmt.

Die Zahl der Beisitzer ist abhängig von der Schwierigkeit der Regelung Materie. Üblicherweise haben Einigungsstellen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad jeweils zwei Beisitzer für jede Seite.

Die Betriebsparteien müssen sich über die Person des Vorsitzenden und über die Anzahl der Beisitzer einigen. Andernfalls entscheidet hierüber das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren.

Für die Bestellung des Anwalts als Beisitzer bedarf es eines entsprechenden Beschlusses des Gremiums
Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber.

Betriebsangehörige Beisitzer erhalten keine Vergütung für ihre Tätigkeit, sondern werden lediglich unter Fortzahlung ihres Entgelts für die Einigungsstelle freigestellt.

Der Vorsitzende und die betriebsfremden Beisitzer haben einen gesetzlichen Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.

Zumeist erfolgt die Vergütung nach Stunden- oder Tagessätzen.

Für die Beisitzer erscheint regelmäßig eine Vergütung in Höhe von 7/10 des Honorars des Vorsitzenden als angemessen (siehe BAG vom 20.02.1991).

Beschlussverfahren

Für kollektivrechtliche Streitigkeiten, vornehmlich aus dem Betriebsverfassungsgesetz, gibt es eine eigene Verfahrensart vor dem Arbeitsgericht, das sogenannte Beschlussverfahren.

Anwendungsbeispiele für Beschlussverfahren sind:

  • Umfang von Mitbestimmungsbefugnissen und anderen Beteiligungsrechten
  • Bestehen und Durchführung von Betriebsvereinbarungen
  • Kosten und Sachmittel des Betriebsrats
  • Erforderlichkeit von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
  • Hinzuziehung eines Sachverständigen des Betriebsrats
  • Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Maßnahme des Arbeitgebers
  • Verfahren wegen groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz
  • Besetzung einer Einigungsstelle
  • Auskunftsanspruch des Betriebsrats
  • Frage, ob ein Arbeitnehmer leitender Angestellter ist
  • Wahlverfahren zum Betriebsrat
  • Anfechtung, Nichtigkeit eines Betriebsrats
  • Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds
  • Auflösung des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat die Möglichkeit, mich mit einem entsprechenden Beschluss als seinen anwaltlichen Vertreter in einem Beschlussverfahren zu bestimmen. Im Bedarfsfall erhält der Betriebsrat von mir den Entwurf eines Beschlusses zu meiner Beauftragung.

Im Vorfeld der Beauftragung berate ich den Betriebsrat zur Frage der Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles und berate ausführlich über die Erfolgsaussichten eines Beschlussverfahrens.

Die Kosten hat bei sachlicher Notwendigkeit der Beauftragung nach § 40 Nr. 1 BetrVG der Arbeitgeber zu tragen.

Kostentragung durch den Arbeitgeber
Hinzuziehung des Rechtsanwalts als Sachverständiger

Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist (§ 80 Abs. III BetrVG).

In Betrieben mit bis zu 300 Arbeitnehmern gilt dies auch bei Betriebsänderungen. Im Fall einer Betriebsänderung in einem Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat auch ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber einen Rechtsanwalt als Berater hinzuziehen. Hinsichtlich der Kostenfreistellung für den Betriebsrat greift insoweit § 40 BetrVG.

Eine Beschlussvorlage für die Hinzuziehung des Anwalts findet sich unter Service.

Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Betriebsrats

Soweit der Betriebsrat zur Durchsetzung seiner Rechte einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt, hat der Arbeitgeber den Betriebsrat von den hierdurch verursachten Kosten freizustellen. Dem Kostenfreistellungsanspruch des § 40 BetrVG unterfallen solche Tätigkeiten des Rechtsanwalts, die sich auf die gerichtliche wie auch die außergerichtliche Vertretung des Betriebsrats in einem konkreten Fall beziehen.

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Schwerbehindertenvertretung

Service