Wenn im Arbeitsverhältnis ein Unwetter aufzieht, ist ein Fachanwalt für Arbeitsrecht gefragt, in dessen Professionalität, Erfahrung, Durchsetzungskraft und soziale Kompetenz Sie vertrauen können. Ich unterstütze Arbeitnehmer wirkungsvoll bei der Durchsetzung Ihrer Interessen.
Insbesondere umfasst meine Tätigkeit:
- die Vertretung in Kündigungsschutzprozessen
- das Aushandeln von Aufhebungsverträgen
- der Einsatz für den Erhalt des Arbeitsplatzes bzw. für die Realisierung einer möglichst hohen Abfindung
- die arbeitsrechtliche Beratung und Vertretung von Menschen mit Behinderung
Sofern Sie im Zuge einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung die Realisierung einer substantiellen Abfindung anstreben, erhalten Sie von mir die dafür erforderliche professionelle Unterstützung.
Im gemeinsamen Gespräch ermittele ich zunächst diejenigen Informationen, die bezogen auf die konkrete Situation für die Bestimmung der Abfindungshöhe von Bedeutung sind.
Sie erhalten von mir eine rechtliche Bewertung Ihres individuellen Kündigungsschutzes. Darüber hinaus berate ich Sie zu der Frage, welche sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Aspekte zu berücksichtigen sind.
Auf der Grundlage einer Einschätzung der wechselseitigen wirtschaftlichen Interessen und einer rechtlichen Risikoeinschätzung bestimme ich zusammen mit Ihnen den Betrag, der als Verhandlungsziel angestrebt werden soll.
Gegenstand der Beratung sind auch taktische Gesichtspunkte. Hierzu gehören die Einstiegsforderung sowie Verhaltensmaßregeln für die Zeit der Verhandlungen.
Ein Kündigungsrechtsstreit kann sich erheblich in die Länge ziehen. Gewinnt der Arbeitnehmer den Rechtsstreit, muss der Arbeitgeber grundsätzlich das Arbeitsentgelt nachzahlen, auch wenn der Arbeitnehmer in der Zeit des Prozesses keine Arbeitsleistung für ihn erbracht hat (Verzugslohn). Außerdem ist der Arbeitnehmer anschließend weiter zu beschäftigen. Mit einer Abfindung in einer frühen Phase des Prozesses versucht der Arbeitgeber dies von vornherein zu vermeiden. So endet die überwiegende Anzahl der Kündigungsschutzprozesse in der Praxis mit einem Abfindungsvergleich.
§ 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sieht ausdrücklich einen Abfindungsanspruch vor. Er gilt aber nur bei betriebsbedingten Kündigungen und nur dann, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen. Zum einen ist ein ausdrücklicher Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung erforderlich, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist. Zum anderen muss die Kündigungserklärung den weiteren Hinweis enthalten, dass der Arbeitnehmer die Abfindung beanspruchen kann, wenn er nicht innerhalb der Dreiwochenfrist Kündigungsschutzklage erhebt.
Der Arbeitgeber kann im Rahmen eines Sozialplans oder aufgrund Tarifvertrags verpflichtet sein, eine Abfindung zu zahlen. In Betrieben mit Betriebsrat kann ein Sozialplan im Regelfall erzwungen werden, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsänderung plant.
Schließlich können sich Zahlungsansprüche infolge eines Auflösungsurteils des Gerichts und in der Form eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich ergeben. Beides spielt in der Praxis nur eine geringe Rolle.
Bei dem oben erwähnten Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG sieht das Gesetz für die Höhe der Abfindung 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses vor. Ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten wird auf ein volles Jahr aufgerundet.
Einen gewissen Rahmen liefert noch § 10 KSchG. Er gilt aber nur für eher selten anzutreffende Ausnahmen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt rechnet überwiegend in etwa mit einem halben Bruttomonatsverdienst pro Jahr der Beschäftigung, bei über Vierzigjährigen mit 0,75 Bruttomonatsgehältern und bei über Fünfzigjährigen mit einem Bruttomonatsverdienst.
Hiervon wird gegebenenfalls noch ein Abschlag vorgenommen. Dies geschieht vor allem dann, wenn der Arbeitnehmer ein relativ hohes Risiko hat, den Rechtsstreit zu verlieren.
Gelegentlich kommt auch ein Zuschlag vor. Denkbar ist er z.B. dann, wenn der Arbeitnehmer einen Sonderkündigungsschutz hat (Schwerbehinderter etc.).
Aus Arbeitnehmersicht ist es häufig nicht zweckmäßig, bereits in der Güteverhandlung einen Vergleich zu schließen. Das Risiko, dem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung nachzahlen zu müssen, steigt für den Arbeitgeber erst mit zunehmendem Zeitablauf. Anders stellt sich die Situation dar, wenn Sie schon eine neue Beschäftigung in Aussicht haben.
Beim Punktesystem werden u.a. Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten berücksichtigt und jeweils mit einer bestimmten Punktzahl versehen. Die für den Sozialplan für alle Anspruchsberechtigten insgesamt zur Verfügung stehende Geldsumme (Sozialplanvolumen) wird durch die Anzahl der von allen Betroffenen erreichten Gesamtpunktzahl geteilt. Hieraus erhält man den Abfindungsbetrag pro Punkt. Dieser wird dann mit der von den einzelnen Arbeitnehmern erzielten Punktzahl multipliziert.
Eine häufig anzutreffende Formel für die Berechnung von Abfindungen lautet Dauer der Betriebszugehörigkeit x Lebensalter x Bruttomonatsvergütung geteilt durch einen Divisor. Beträgt der Divisor z.B. 50, dann erhält ein Fünfzigjähriger ein Bruttogehalt pro Jahr der Beschäftigung. Je kleiner der Divisor wird, umso größer ist die einzelne Abfindung und umgekehrt.
Üblich sind auch Sockelbeträge, beispielsweise für unterhaltsberechtigte Kinder oder für Schwerbehinderte.
Zum Teil gibt es starke branchenspezifische und firmenspezifische Unterschiede. Beispielsweise liegen die Abfindungen im Bereich der Banken auf einem ganz anderen Niveau, als etwa in der Bauindustrie.
Bestimmte meist größere Unternehmen orientieren sich nicht selten an internen Standards wie Sozialplänen, auch wenn diese für eine konkrete Einzelmaßnahme überhaupt keine Anwendung finden.
In erster Linie ist dies der Verzugslohn in Form des Bruttoentgelts. Verzugslohn ist das Arbeitsentgelt für die Zeit, in welcher der Arbeitgeber während des Rechtsstreits die Arbeitsleistung nicht entgegengenommen hat. Von der Einleitung des Verfahrens beim Arbeitsgericht bis zur Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird regelmäßig mehr als ein Jahr vergehen.
Hinzu kommen v.a. die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und die Kosten des Rechtsstreits.
Ein nicht zu vernachlässigender Aspekt sind auch die Kräfte, die beim Arbeitgeber für die Zwecke der Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmer gebunden werden.
Das Arbeitsentgelt, welches der Arbeitgeber zukünftig im Falle einer Weiterbeschäftigung zahlen müsste, wird grundsätzlich nicht in die Rechnung eingestellt. Hierfür enthält der Arbeitgeber im Gegenzug die Arbeitsleistung. Kann er aber die Arbeitsleistung, etwa aus betriebsbedingten Gründen, nicht mehr (voll) verwerten, resultieren hieraus zusätzliche Kosten des Arbeitgebers. Gegebenenfalls sind dann auch die Kosten für die Vorhaltung des Arbeitsplatzes (Miete etc.) mit ein-
zurechnen.
Nicht einzubeziehen ist im Falle einer ordentlichen Kündigung die jeweilige Kündigungsfrist. Für diesen Zeitraum muss der Arbeitgeber ohnehin das Arbeitsentgelt leisten. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer sofort oder mit verkürzter Frist ausscheidet. Dann können die freiwerdenden Beträge bei der Bemessung der Abfindungsforderung hinzugerechnet werden.
Der Betrag, den der Arbeitgeber außergerichtlich oder in der Gerichtsverhandlung anbietet, stellt regelmäßig das eigene wirtschaftliche Risiko des Arbeitnehmers dar, wenn er zu entscheiden hat, ob er einen Vergleich schließen möchte oder ob er eine höhere Abfindung realisieren will. Für den Fall einer Abweisung der Kündigungsschutzklage geht ihm dieser Betrag verloren.
Das Risiko des Arbeitnehmers ist nach unten hin begrenzt, wenn er bereits aus einem Sozialplan, einem Tarifvertrag oder gar aus dem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf Abfindung hat.
Findet der Arbeitnehmer eine neue Beschäftigung, mindert dies das Risiko des Arbeitgebers, da das anderweitig erzielte Einkommen auf den Anspruch auf Verzugslohn anzurechnen ist. Dies gilt auch für mögliches Einkommen, welches der Arbeitnehmer „böswillig“ nicht erzielt. Dieser sollte sich nach Möglichkeit bedeckt über eine mögliche Anschlussbeschäftigung halten, und zwar auch im Kollegenkreis.
In die Überlegung einzubeziehen sind auch ganz persönliche Aspekte. Hält man einen längeren Rechtsstreit, in dem zuweilen auch mit harten Bandagen gekämpft wird, durch, oder sieht man die Gefahr gesundheitlicher Belastungen? Will man im Falle des Obsiegens wirklich zurück an den alten Arbeitsplatz? Wie sind die Chancen auf dem Arbeitsmarkt? Wie stark ist die eigene Risikobereitschaft ausgeprägt?
Im Falle einer Kündigung ist schnelles Handeln geboten. Für die Kündigungsschutzklage gilt eine Dreiwochenfrist. Daher erhalten Sie zeitnah einen ersten Besprechungstermin, wenn möglich schon am Tag nach ihrem ersten Anruf bei uns.
Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles prüfe ich für Sie zunächst, ob Sie Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen.
Sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, erhalten Sie von mir eine rechtliche Einschätzung zur Frage, ob überhaupt ein Kündigungsgrund vorliegt oder ob die Kündigung nicht sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam ist.
Darüber hinaus überprüfe ich, ob sich andere Gründe finden lassen, weshalb die Kündigung keinen Bestand haben könnte (fehlerhafte Betriebsratsanhörung, Sonderkündigungsschutz etc.).
Schließlich kläre ich, ob die Kündigung gegen gesetzliche Bestimmungen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes verstößt (Sittenwidrigkeit, Maßregelungsverbot etc.). Je nach den Umständen des Einzelfalles kann sogar eine Probezeitkündigung wirksam angegriffen werden.
Im Falle einer Kündigung wird in aller Regel Kündigungsschutzklage erhoben. Gerne vertrete ich Sie vor dem Arbeitsgericht oder verhandele über einen Aufhebungsvertrag.
Wenn eine Änderungskündigung droht, gebe ich Ihnen schon im Vorfeld Verhaltensmaßregeln an die Hand, um sich möglichst gut zu positionieren.
Wird die Änderungskündigung ausgesprochen, berate ich über die Möglichkeiten, darauf zu reagieren und deren jeweilige Vor- und Nachteile.
Soll das Änderungsangebot im Einzelfall unter Vorbehalt angenommen werden, leiste ich Formulierungshilfe.
Schließlich führe ich für Sie ein eventuelles Verfahren vor dem Arbeitsgericht.
Für den Arbeitgeber ist die Änderungskündigung ein Mittel zur Änderung des Arbeitsvertrages.
Das Änderungsangebot muss die neuen Arbeitsbedingungen klar und eindeutig bezeichnen.
Einen bestehenden Betriebsrat muss der Arbeitgeber anhören.
Will sich der Arbeitnehmer gegen die Änderungskündigung wehren, muss er die Klagefrist von drei Wochen ab Zugang einhalten.
Andernfalls wäre eine Kündigung ohne Änderungsangebot schon aus diesem Grund unwirksam.
Das Arbeitsverhältnis wird entsprechend dem Angebot zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt.
Achten Sie darauf, dass Sie den Zugang Ihrer Annahmeerklärung beim Arbeitgeber beweisen können. Empfehlenswert ist es, sich den Empfang quittieren zu lassen.
Ablehnung des Änderungsangebots
Die Kündigung bleibt erhalten und richtet sich nun auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Wollen Sie diese nicht hinnehmen, müssen Sie innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Klage erheben. Andernfalls endet das Arbeitsverhältnis.
Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt
Sie können das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist.
Diesen Vorbehalt müssen Sie dem Arbeitgeber nachweislich innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
Wollen Sie die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht hinnehmen, müssen Sie innerhalb einer Frist von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht erheben.
Der Vorteil der Annahme unter Vorbehalt liegt darin, dass Sie die Änderung der Arbeitsbedingungen vom Gericht ohne Risiko eines Arbeitsplatzverlustes überprüfen lassen können.
Ein Nachteil besteht darin, dass Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist zu den geänderten Bedingungen arbeiten müssen, bis die gerichtliche Klärung abschließend erfolgt ist. Dies kann – etwa im Falle einer Versetzung an einen weit entfernten Ort – große Belastungen mit sich bringen.
Wenn der Arbeitgeber eine Abmahnung ausgesprochen hat, bespreche mit Ihnen, welches Gegenrecht Sie in dem jeweiligen Fall zweckmäßiger Weise nutzen sollten.
Auf Wunsch formuliere ich eine Gegendarstellung bzw. eine Beschwerde an den Betriebsrat.
Alternativ leite ich ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht ein mit dem Ziel, die Rücknahme der Vorwürfe und die Beseitigung der Abmahnung aus der Personalakte zu erreichen.
Schließlich gebe ich Ihnen Verhaltensmaßregeln an die Hand für den Fall, dass der Arbeitgeber weitere Abmahnungen oder gar eine Kündigung aussprechen sollte.
Wurde bereits eine Abmahnung ausgesprochen, ist eine enge Anbindung zwischen Anwalt und Mandant geboten, die im weiteren Verlauf kurzfristige Anfragen und Rückfragen ermöglicht.
Jedenfalls gilt dies grundsätzlich bei Pflichtverletzungen im Leistungsbereich wie Arbeitsbummelei, verspätete Arbeitsaufnahme, Überziehen von Pausen, fehlerhaftem Arbeiten, Nichtbefolgung von Anweisungen, ständig verspäteten Krankmeldungen etc.
Auch im Vertrauensbereich kann Abmahnung erforderlich sein, bevor eine wirksame Kündigung ausgesprochen werden kann.
Bei Pflichtverletzungen im Vertrauensbereich wie Diebstahl, Betrug, Verrat von Betriebsgeheimnissen, Tätlichkeiten etc. ist zunächst eine Abmahnung erforderlich, wenn die Kündigung angesichts der Umstände eine unverhältnismäßige Reaktion des Arbeitgebers darstellt oder wenn vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers (z.B. unerlaubte private Telefongespräche) vom Arbeitgeber geduldet wurde.
Er muss mit einer Kündigungsandrohung vor weiteren Verstößen warnen.
Die Abmahnung muss verhältnismäßig sein. Einzelne Bagatellverstöße können nicht wirksam abgemahnt werden.
Beschwerde beim Betriebsrat.
Klage auf Beseitigung und Rücknahme der ungerechtfertigten Abmahnung.
Sofern Ihnen der Arbeitgeber die Auszahlung von Arbeitsentgelt schuldig bleibt, stehe ich gerne zur Verfügung, um Ihre Zahlungsansprüche zu realisieren.
Meine Tätigkeit in diesem Feld umfasst jegliche Entgeltformen, sei es Zeitvergütung, Leistungsvergütung oder sonstige Vergütungsformen wie Einmalzahlungen, 13. Monatsgehalt, Weihnachtsgeld, Erfolgs-/Gewinnbeteiligung und Aktienoptionen.
Über einschlägige Expertise verfüge ich insbesondere auch mit Zielvereinbarungen.
Bitte beachten Sie, dass für die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen im Arbeitsverhältnis häufig Ausschlussfristen gelten. Regelmäßig ist es daher geboten, die Ansprüche rechtzeitig schriftlich und gegebenenfalls auch gerichtlich geltend zu machen.
Der Arbeitgeber will Sie einseitig an einen anderen, weit entfernten Arbeitsort versetzen, Ihnen eine andere Arbeitsaufgabe zuweisen oder den Arbeitsplatz nach Zeit oder Umfang ändern? Vielleicht haben Sie sogar Anlass zum Verdacht, der Arbeitgeber wolle das Arbeitsverhältnis in Wirklichkeit beenden? Dann ist häufig schnelle anwaltliche Hilfe geboten.
Bereits unmittelbar nach der Annahme des Mandats nehme ich, sofern gewünscht, Kontakt zum Betriebsrat auf und biete dort meine Hilfe bei der Begründung der Verweigerung seiner erforderlichen Zustimmung an.
Sie erhalten von mir eine rechtliche Bewertung, ob die Versetzungsanordnung wirksam ist oder nicht.
Gegebenenfalls leite ich ein Verfahren ein, um die Rechtswidrigkeit der Versetzung gerichtlich feststellen zu lassen.
Ist die Versetzung offensichtlich unwirksam, leite ich auf Wunsch ein Verfahren ein mit dem Ziel einer einstweiligen Verfügung, die dem Arbeitgeber die Durchführung der Versetzung vorläufig untersagt.
Der Arbeitgeber muss Ihre Interessen und seine betrieblichen Interessen aber sorgfältig abwägen.
Damit ist im Regelfall zumindest Zeit gewonnen und vielleicht scheut der Arbeitgeber auch das gerichtliche Verfahren.
Ist die Weisung aber rechtmäßig, dann riskieren Sie durch eine eventuelle Weigerung eine Abmahnung bzw. die Kündigung sowie Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers.
Außerdem haben Sie dann für den fraglichen Zeitraum keinen Vergütungsanspruch.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit und auf Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit nach Ihren Wünschen.
Im Rahmen eines ausführlichen Gesprächs erläutere ich Ihnen in verständlicher Weise die Rechtslage unter Berücksichtigung der konkreten Umstände Ihres Falles.
Ich unterstütze Sie bei der Formulierung eines ordnungsgemäßen Teilzeitverlangens und bei der Sicherstellung eines fristgemäßen und nachweisbaren Zugangs beim Arbeitgeber.
Auf Wunsch verhandele ich mit Ihrem Arbeitgeber.
Bei Bedarf übernehme ich die Prozessvertretung vor dem Arbeitsgericht.
ihr Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer und
es stehen keine betrieblichen Interessen entgegen.
Der Arbeitgeber muss zustimmen, wenn nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.
Der Arbeitgeber muss seine Entscheidung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitteilen. Andernfalls verringert sich die Arbeitszeit im gewünschten Umfang kraft Gesetzes. Auch die Verteilung der dann herabgesetzten Arbeitszeit gestaltet sich dann nach dem mitgeteilten Wunsch des Arbeitnehmers.
Formulierungen in einem Arbeitszeugnis können nachteilige Aussagen enthalten, deren Sinn sich für einen Laien nicht auf Anhieb erschließt. Durch sogenanntes „beredtes Schweigen“ können indirekt negative „Aussagen“ getroffen werden. Dadurch können sich für Sie gewichtige Nachteile für das berufliche Fortkommen ergeben.
Ich überprüfe für Sie vom Arbeitgeber erteilte Arbeitszeugnisse, analysiere deren Inhalt und unterstütze bei der Formulierung von Änderungen und Ergänzungen des Zeugnistextes.
Auf Wunsch korrespondiere ich mit dem Arbeitgeber, um Ihren Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Arbeitszeugnis durchzusetzen.
Bei Bedarf übernehme ich die Prozessführung vor dem Arbeitsgericht.
Sie können das Zeugnis bereits bei Ausspruch einer Kündigung (auch wenn Sie dagegen klagen) oder bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages und bei Befristung angemessene Zeit vor Beendigung verlangen.
Das Zeugnis muss von Wohlwollen getragen sein und es muss der Wahrheit entsprechen.
Berichtigung können Sie verlangen, wenn das Zeugnis fehlerhaft ist.
- Einfaches Zeugnis, mit Angaben über Art und Dauer der Beschäftigung.
- Qualifiziertes Zeugnis, mit zusätzlich Angaben über Leistung und Verhalten.
- Endzeugnis, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Zwischenzeugnis, im ungekündigten Arbeitsverhältnis.
- Vorläufiges Arbeitszeugnis, wegen bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Der Arbeitgeber muss das übliche Geschäftspapier verwenden.
- Das Zeugnis darf keine äußeren Mängel aufweisen (Knicke, Flecken, Schreibfehler etc.).
- Ausstellungsdatum bei rechtzeitigem Verlangen Tag der Ausstellung oder letzter Tag des Arbeitsverhältnisses.
- Ort und Datum müssen genannt werden.
- Eigenständige Unterschrift des Arbeitgebers oder seines Vertreters, Vertretungsverhältnis und Stellung des Vertreters im Betrieb müssen benannt werden.
Beurteilung von Leistung und Verhalten unter Darlegung aller dafür wesentlicher Tatsachen und unter Berücksichtigung aller maßgeblicher Kriterien.
In der Praxis ist regelmäßig eine zusammenfassende Beurteilung von Leistung und Verhalten nach festen Formulierungsmustern enthalten, die bestimmte Notenstufen kennzeichnen.
Grund und Art der Beendigung werden nur auf Wunsch des Arbeitnehmers aufgenommen.
Eine Schlussformel (Dank, Bedauern, gute Wünsche für die Zukunft) ist für den Arbeitnehmer wünschenswert, es besteht aber kein Rechtsanspruch.